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   LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12   

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LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12 (https://dejure.org/2012,53313)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12 (https://dejure.org/2012,53313)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2012 - 22 Sa 1238/12 (https://dejure.org/2012,53313)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    InsO § 131 InsO § 143

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • hensche.de

    Insolvenzanfechtung, Insolvenz des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 131; InsO § 143
    Rückzahlung Arbeitsentgelt; Insolvenzaufrechnung; tarifliche Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.05.2011 - 6 AZR 736/09

    Insolvenzanfechtung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Eine nach Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich geleistete Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung durch den Arbeitgeber nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines wirksamen Insolvenzeröffnungsantrages ist eine Rechtshandlung, die nach §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist mit der Folge, dass das Erlangte nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist.(Rn.17) Die Inanspruchnahme staatlicher Zwangsmittel rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zum Fall der freiwilligen Leistung (so auch BAG vom 19.05.2011 - 6 AZR 736/09).(Rn.22).

    2.1.1.1.1 Nach der Rechtsprechung des BAG ( vgl. nur Urteil vom 19.05.2011 - 6 AZR 736/09 - NZI 2011, 644 ff. [645] ) sowie des BGH ( vgl. etwa Urteil vom 23.03.2006 - IX ZR 116/03 - NZI 2006, 397 ff. [398] ), der sich die Kammer anschließt, ist eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen.

    Ist dies nicht mehr der Fall, wovon im "kritischen" Zeitraum auszugehen ist, tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmaßnahmen eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück ( vgl. BAG 19.05.2011 - 6 AZR 736/09 - a.a.O., mit weiteren Nachweisen ).

    Diese Änderung ist - aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ( BT-Drucks. 16/3844, S. 11 ) unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung - nicht Gesetz geworden, so dass die Rechtsprechung insoweit eine gesetzgeberische Legitimation erfahren hat ( vgl. BAG 19.05.2011 - 6 AZR 736/09 - a.a.O., I. 4. a) der Gründe ).

    Die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 InsO rechtfertigt sich daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger vor einem solchen Zugriff ausschließt ( BAG 19.05.2011 - 6 AZR 736/09 - a.a.O, I. 4. b) der Gründe ).

    Einer Privilegierung eines "gutgläubigen" Arbeitnehmers im Rahmen der Auslegung der Bereicherungsregelung steht die Gleichstellung des Anfechtungsgegners mit einem bösgläubigen Bereichungsschuldner in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO entgegen ( BAG vom 19.05.2011 - 6 AZR 736/09 - a.a.O., I. 5. e) der Gründe) .

  • BAG, 19.11.2003 - 10 AZR 110/03

    Insolvenzanfechtung - tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist nicht dahingehend beschränkt, dass Ausschlussfristen nicht Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen erfassen könnten(Rn.47) (so für Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO BAG 18.12.2008 (Rn.52) - 8 AZR 105/08; a. A. für Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung BAG 19.11.2003 - 10 AZR 110/03 (Rn.49) ).

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 1/09) vom 27.09.2010 sei - abweichend vom BAG (Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 110/03) - davon auszugehen, dass es sich bei dem Rückgewähranspruch nach einer Insolvenzanfechtung zumindest um einen Anspruch handelt, der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, und der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Arbeitgeber handelt; auf welcher Rechtsgrundlage der Rückzahlungsanspruch beruhe, sei unerheblich.

    Soweit in der Rechtsprechung in Bezug auf den Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO etwas Anderes angenommen wird ( so BAG vom 19.11.2003 - 10 AZR 110/03 - NZA 2004, 208 ff. ), wird lediglich auf die Meinung in der - insolvenzrechtlichen - Literatur verwiesen, ohne die Beschränkung der tariflichen Regelungsmacht weiter zu begründen.

  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 187/10

    Schadensersatz - Tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geltendmachungsfristen auch für solche Ansprüche geregelt werden können, die auf nicht dispositiven gesetzlichen Normen beruhen ( vgl. etwa für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung BAG vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - zitiert nach juris) , da der Anspruch als solcher nicht verändert bzw. beschränkt wird ( vgl. zur Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs BAG vom 09.08.2011 - 9 AZR 365/10 - NZA 2011, 1421 ff. ).

    Tarifliche Ausschlussklauseln sind nach dem mit einer weiten Formulierung verfolgten Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen, sind nicht eng auszulegen ( BAG vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - zitiert nach juris, Rn. 25 f.) .

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 105/08

    Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO - Tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist nicht dahingehend beschränkt, dass Ausschlussfristen nicht Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen erfassen könnten(Rn.47) (so für Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO BAG 18.12.2008 (Rn.52) - 8 AZR 105/08; a. A. für Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung BAG 19.11.2003 - 10 AZR 110/03 (Rn.49) ).

    Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BAG ( Urteil vom 18.12.2008 - 8 AZR 105/08 - AP § 717 Nr. 9) zur Erstreckung einer tariflichen Ausschlussfrist auf einen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - 4 Sa 1166/12

    Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung nach Ablauf tariflicher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Auf den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters findet eine tarifliche Verfallklausel (hier § 15 BRTV Bau a.F.), die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst, Anwendung (gegen LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.09.2012 - 4 Sa 1166/12).(Rn.41) Nach der Entscheidung des GmS-OGB vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 - handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weil nicht die Insolvenzanfechtung als solche Streitgegenstand ist, sondern die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung.(Rn.45).

    Weshalb zwischen einem Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO und einem Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Eingreifens einer tariflichen Ausschlussfrist differenziert werden müsste, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht ( so auch LAG Nürnberg vom 05.09.2012 - 4 Sa 561/11 - zitiert nach juris; a. A. LAG Berlin vom 12.09.2012 - 4 Sa 1166/12 - ohne jedoch auf diese Rechtsprechung einzugehen ).

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Auf den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters findet eine tarifliche Verfallklausel (hier § 15 BRTV Bau a.F.), die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst, Anwendung (gegen LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.09.2012 - 4 Sa 1166/12).(Rn.41) Nach der Entscheidung des GmS-OGB vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 - handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weil nicht die Insolvenzanfechtung als solche Streitgegenstand ist, sondern die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung.(Rn.45).

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 1/09) vom 27.09.2010 sei - abweichend vom BAG (Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 110/03) - davon auszugehen, dass es sich bei dem Rückgewähranspruch nach einer Insolvenzanfechtung zumindest um einen Anspruch handelt, der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, und der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Arbeitgeber handelt; auf welcher Rechtsgrundlage der Rückzahlungsanspruch beruhe, sei unerheblich.

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 365/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geltendmachungsfristen auch für solche Ansprüche geregelt werden können, die auf nicht dispositiven gesetzlichen Normen beruhen ( vgl. etwa für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung BAG vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - zitiert nach juris) , da der Anspruch als solcher nicht verändert bzw. beschränkt wird ( vgl. zur Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs BAG vom 09.08.2011 - 9 AZR 365/10 - NZA 2011, 1421 ff. ).
  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Die Zahlung vom 09.06.2011 bezieht sich auf Arbeitsleistungen bis einschließlich Februar 2011, so dass der Dreimonatszeitraum ( vgl. hierzu BAG vom 06.10.2011 - 6 AZR 262/10 - NZI 2011, 981 ff. ) überschritten ist.
  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Abgesehen davon, dass sich die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01 - NZI 2002, 378 ff.) auf ein Treuhandverhältnis in Bezug auf abgerechnete, als Guthaben in den Buchhaltungsunterlagen ausgewiesene Sozialversicherungsbeiträge bezieht, fehlt es an einem Vortrag des Beklagten zur Begründung eines solchen Treuhandverhältnisses; die Lohnabrechnung selbst stellt lediglich eine Wissens- und keine Willenserklärung dar.
  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12
    Von einer solchen ist das BVerfG in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07 - nicht ausgegangen.
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 924/11

    Zweistufige Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung - Krankengeld

  • LAG Nürnberg, 05.09.2012 - 4 Sa 561/11
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

  • LAG Nürnberg, 30.04.2012 - 7 Sa 557/11

    Insolvenzanfechtung einer im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Zahlung von

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 367/13

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2012 - 22 Sa 1238/12 - teilweise aufgehoben.
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